Kostenübernahme & Verordnung
Verordnungsfähig für den häuslichen Einsatz
Die MOTOmed Bewegungstherapiegeräte sind laut dem Hilfsmittelverzeichnis von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland als Hilfsmittel anerkannt. Je nach Indikation ist der therapeutische Bewegungstrainer verordnungsfähig.
Indikationen
Das MOTOmed kann bei neurologischen oder neuromuskulären Erkrankungen mit weitgehendem Funktionsverlust der Bein- und Armmuskulatur (z.B. bei Indikationen wie Multiple Sklerose, Schlaganfall, Querschnittläsion, Muskeldystrophie und Hirnschädigungsfolgen) ärztlich verordnet werden.
Hilfsmittel-Positionsnummern
32.29.01.0015 | MOTOmed loop.la | Bein oder Arm-/Oberkörpertrainer
32.29.01.0016 | MOTOmed loop light.la | Bein oder Arm-/Oberkörpertrainer
32.06.01.0017 | MOTOmed loop.l | Beintrainer
32.06.01.0018 | MOTOmed loop light.l | Beintrainer
32.10.01.0004 | MOTOmed loop.a | Arm-/Oberkörpertrainer
32.06.01.0011 | MOTOmed viva2 light | Beintrainer
32.29.01.0008 | MOTOmed viva2 light | Bein- und Arm- / Oberkörpertrainer
32.06.01.0007 | MOTOmed viva2 | Beintrainer
32.29.01.0006 | MOTOmed viva2 | Bein- und Arm- / Oberkörpertrainer
32.06.01.0001 | MOTOmed gracile12 | für Kinder
32.10.01.0001 | MOTOmed viva2 stativ | Arm- / Oberkörpertrainer
Kostenlos testen!
Für eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse ist in der Regel eine Erprobungsphase notwendig. Hierfür bekommen Sie das MOTOmed über den Sanitätsfachhandel kostenlos zur Verfügung gestellt.
Verordnung vom Arzt
Berichten Sie Ihrem Fach- oder Hausarzt von der MOTOmed Bewegungstherapie und den Fortschritten, die durch regelmäßiges Training möglich werden bzw. die Sie bereits in der Erprobungsphase erzielt haben. Die Verordnung Ihres Arztes sollte eine kurze medizinische Begründung enthalten. Gerne setzt sich das MOTOmed Beratungsteam mit Ihrem Arzt, Therapeuten oder Ihrer Krankenkasse in Verbindung und informiert über die MOTOmed Bewegungstherapie.
Antrag
Die Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse und die Lieferung des MOTOmed Bewegungstherapiegeräts erfolgen über den Sanitätsfachhandel. Übergeben Sie die Verordnung zur Beantragung deshalb an das Sanitätshaus Ihres Vertrauens.